Neuigkeiten aus unserer Kanzlei

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Aktuelles

Lesen Sie hier unsere Veröffentllichungen in Zeitungen und Zeitschriften:


15. September 2012

Ein Testament schreiben ist kinderleicht - die Tücken des Erbrechts

Ist ein Testament vorhanden, so prüft das Gericht, wer Erbe geworden ist. Dies ist bei Laien-Testamenten oft schwierig.

Beispiel: Die Witwe M. hatte zwei Töchter - Rachel und Tamara. Weil sie nicht viel zu vererben hatte, schrieb sie ohne Beratung folgendes Testament.

Testament
Ich, Maria M. verfüge, dass Rachel meinen gesamten Hausrat und meinen PKW erhält. Meine Tochter Tamara erhält meinen Schmuck und mein sonstiges Vermögen (Bankkonto etc.). Garatshausen, den 07.10.2011. Maria M.

Sachverhalt

Frau M. spielte jede Woche Lotterie. Im Mai 2012 hatte sie überraschend einen Gewinn über 80.000,00 €. Vor lauter Aufregung erlitt sie einen tödlichen Herzinfarkt. Tochter Tamara stellte beim Nachlassgericht Starnberg den Antrag auf einen Alleinerbschein zu ihren Gunsten. Sie ging davon aus, dass der Lottogewinn und damit der größte Teil der Erbschaft ihr alleine zufallen würde.

Rachel trug vor, dass zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments der Wert der Einrichtung und der alte PKW in etwa gleichwertig mit dem Schmuck und dem vorhandenen Kapitalvermögen auf der Bank waren. Sie stellte deshalb einen Erbscheinsantrag nach gesetzlicher Erbfolge und sah die Zuweisungen als Vorausvermächtnisse an. Sie ging also davon aus, dass beide Töchter Miterben zu je ½ geworden waren.

Der Richter am Nachlassgericht widersprach beiden Erbscheinsanträgen. Er ging von einer testamentarischen Erbeinsetzung zu je ½ und einer Teilungsanordnung aus.

Ein Fachmann im Erbrecht trifft klare juristische Erbeinsetzungen und unterscheidet sorgfältig zwischen Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung. Sein Formulierungsvorschlag basiert auf dem zuvor erforschten Willen des Erblassers. Durch gekonnte Formulierungen vermeidet er spätere Auslegungs-schwierigkeiten und damit teure Erbstreitigkeiten.

Der Autor Robert Badmann ist Rechtsanwalt (Fachanwalt für Erbrecht), Steuerberater und zertifizierter Testamentsvollstrecker. Für Rückfragen zu diesem Artikel steht er unter Telefon 08158-99013 während der üblichen Bürozeiten zur Verfügung (Homepage: www.kanzlei-badmann.de).

1. September 2012

Steuervorteile durch lebzeitige Übertragung

Wenn Ihr Testament älter als vier Jahre ist, sollte es überprüft werden, ob es an die neuen erbschaftssteuerlichen und erbrechtlichen Vorschriften angepasst werden muss. Von großer Bedeutung ist, dass seit dem 01.01.2009 der kapi-talisierte Wert des Nießbrauchs vom Wert der Immobilie abgezogen werden darf.

Ein 65-jähriger Mann mit einer durchschnittlichen Lebenserwartung von 17,33 Jahren behält sich bei der Überlassung seiner Immobilie den Nießbrauch vor. Die Nettokaltmiete der Immobilie beträgt z. B. jährlich 18.000,00 €.

Der Kapitalisierungsfaktor laut Tabelle = 11,295.
(18.00,00 € x 11,295 = 203.310,00 €). Erhält ein Kind eine Immobilie im Wert von 520.000,00 € unter Vorbehalt des Nießbrauchs, der einen Wert von 203.310,00 € hat, so muss es nur für den Nettoerwerb von 316.690,00 € keine Steuern zahlen. Der persönliche Freibetrag von 400.000,00 € je Elternteil liegt über dem Wert des Erwerbs.

Vorteilhafte Gestaltung für Neffen und Nichten:

Erhält die Nichte die vor bezeichnete Immobilie schenkweise, so zahlt sie für den Erwerb 59.338,00 € (316.690,00) (Erwerb nach Abzug des Nießbrauchs) - 20.000,00 € Freibetrag = steuerpflichtiger Erwerb 296.690,00 € x Steuersatz 20 % = 59.338,00 €).

Erhält die Nichte die gleiche Immobilie per Testament erst im Erbfall nach 17,33 Jahren, so entfällt ein Nießbrauch. Die zu zahlende Steuer beträgt dann 125.000,00 € (520.000,00 € (Wert der Immobilie) - 20.000,00 € (Freibetrag) = 500.000,00 € (Reinnachlass) x 25 % (Steuersatz der Steuerklasse II bis 600.000,00 €) = 125.000,00 € Erbschaftssteuer).

Wegen der Änderung der Gesetze, der Verhältnisse und eventuell auch der Wünsche ist es immer sinnvoll, letztwillige Verfügungen von Zeit zu Zeit auf ihre Stimmigkeit hin zu überprüfen.

Der Autor Robert Badmann ist Rechtsanwalt (Fachanwalt für Erbrecht), Steuerberater und zertifizierter Testamentsvollstrecker. Für Rückfragen zu diesem Artikel steht er unter Telefon 08158-99013 während der üblichen Bürozeiten zur Verfügung (Homepage: www.kanzlei-badmann.de).

22. Juni 2011

Die Erbauseinandersetzung vom 11.04.2011

Entsteht aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder testamentarischer Erbfolge eine Erbengemeinschaft, so ist diese Gemeinschaft auf Auseinandersetzung gerichtet. Jeder Miterbe kann die Auseinandersetzung zu jedem Zeitpunkt verlangen. Einvernehmlich können sich die Miterben auf Teilauseinandersetzungen verständigen. So können sich die Miterben z. B. einig sein, dass ein Baugrundstück gemeinsam veräußert wird, dass Nachlassschulden weggefertigt werden und dass mit Ausnahme des Familienwohnheims der Nachlass nach Quote verteilt wird. Eine Auseinandersetzung kann auch darin bestehen, dass die Erbengemeinschaft bezüglich eines Grundstücksteils sich von einer Gesamthandsgemeinschaft in eine Bruchteilsgemeinschaft umwandelt und dass die Mieterträge nach Beteiligungsquote zufließen.

 

Können sich Miterben nicht auf eine einvernehmliche Erbauseinandersetzung einigen, müssen » weiterlesen

Das Haus gegen Leibrente vom 01.02.2011

Das Haus gegen Leibrente

- mehr als die Hälfte ist geschenkt -

 

Der 66-jährige Franz ist allein stehend und kinderlos. Seine Schwester Marie hat drei Töchter Andrea, Beate und Constanze. Franz möchte ins Betreute Wohnen ziehen und gleichzeitig das Haus im Familienbesitz erhalten. Eine testamentarische Regelung zugunsten der drei Nichten scheidet aus, weil er dann die Immobilie fremd vermieten müsste und das Haus nach dem Erbfall versteigert würde. Er hat folgende Fragen:

 

1.

Darf er die Immobilie, die einen Wert von 450.000,00 € hat, zu einem Preis von 200.000,00 € an eine der Nichten verkaufen?

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11. April 2009

Falsche Rücksicht kann teuer zu stehen kommen

Anton ist einer von zwei Söhnen der Eheleute Maria und Josef Huber. Maria hat eigenes Vermögen im Wert von 600.000,00 €.  Als sie im März 2005 an Herzversagen starb, wurde sie aufgrund des gemeinsamen Ehegattentestaments vom Ehemann Josef alleine beerbt.

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