Der Vortrag in Bernried ist aus
Sicherheitsgründen abgesagt worden
“Steuern sparen durch richtige erbrechtliche Gestaltung.”
Sie können das aktualisierte Skript für eine Schutzgebühr von 5 ,– EUR erwerben. Senden Sie uns eine e-mail an info@kanzlei-badmann.de oder rufen Sie an unter 08158/99 0 13. Wir übernehmen die Versandkosten für Sie.
Weitere geplante Vorträge finden Sie, wenn Sie zurück auf die Startseite gehen und “Seminare und Vorträge” auswählen.
Lesen Sie hier unsere Veröffentlichungen in Zeitungen und Zeitschriften:
Ehebedingte Zuwendung als Gestaltungselement zur Vermeidung von Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Ist größeres Immobilienvermögen in der Familie einseitig verteilt, dann bereitet die Vermögensnachfolge sowohl in rechtlicher als auch in steuerlicher Hinsicht Probleme. Sehr weit verbreitet ist noch immer die in den 60er und 70er Jahren propagierte Gestaltung mittels eines „Berliner Testaments“. Bei dieser Gestaltung wird der Erstversterbende vom längerlebenden Ehegatten alleine beerbt. Die Kinder sind dann Erben des Letztversterbenden. Diese Gestaltung ist fast in allen Fällen, in denen Immobilienvermögen alleine beim Erstversterbenden vorhanden ist, extrem steuerschädlich. Der überlebende Ehegatte kann zwar die Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 b ErbStG in Anspruch nehmen. Danach bleibt das Familienwohnheim des Erblassers steuerfrei, wenn der Ehegatte als Erbe die Immobilie weitere zehn Jahre ohne Unterbrechung bewohnt. In diesem Fall wird die Immobilie aus dem steuerpflichtigen Nachlass ausgesondert und bleibt unversteuert. Diese Befreiungsvorschrift greift nicht, wenn der Erblasser die Immobilie vermietet hatte.
Sie fällt auch mit Rückwirkung und nachträglicher Verzinsung weg, wenn der Erbe die Selbstnutzung freiwillig innerhalb eines Zehn-Jahres-Zeitraumes aufgibt.
Nur bei zwingender Übersiedlung in ein Pflegeheim ist die fehlende Selbstnutzung steuerlich unschädlich. Der freiwillige Umzug in ein Alten- und Pflegeheim ist grundsätzlich nicht begünstigt.
Ein weiterer Nachteil des Berliner Testaments besteht darin, dass die Freibeträge der Kinder im Verhältnis zum erstverstorbenen Elternteil in Höhe von jeweils 400.000,00 EUR ungenutzt verloren gehen.
Die sogenannten Strafklauseln welche die Kinder von der Geltendmachung eines Pflichtteils nach dem Tod des Erstversterbenden Elternteils abhalten sollten, sind mehrfach schädlich.
Als Gestaltungsalternative bietet sich die ehebedingte Zuwendung unter Lebenden an. Hier könnte die Immobilie bereits nach Übertragung veräußert werden, ohne dass daraus steuerschädliche Folgen entstehen.
Wegen der Komplexität zwischen Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht ist eine Gesamtplanung zur Vermögensnachfolge unter Einbeziehung lebzeitiger Übertragungen und Abstimmung mit dem letzten Willen in einem Erbvertrag oder Testament erforderlich.
Steuern sparen durch richtige erbrechtliche Gestaltung.
Seit 01.01.2009 gelten für Enkelkinder wesentlich erhöhte Freibeträge von 200.000,00 EUR. Kommt die gesetzliche Erbfolge zum Zug, so sind Enkelkinder nur dann Erben, wenn die vorhergehende Generation vorverstorben ist (Repräsentationsprinzip). Soll jedoch der Freibetrag zwischen den Großeltern und den Enkeln genutzt werden, muss entweder frühzeitig mit einer Überlassung begonnen werden bzw. ein Testament gefertigt werden.
Wegen der gestiegenen Lebenserwartung sind manche Erblasser deutlich älter als 80 Jahre. Das bedeutet, dass auch deren Enkelkinder im Erbfall volljährig sind und bereits Lebenserfahrung gesammelt haben. Als ca. 30-jährige haben sie ihr Studium oder ihre Ausbildung beendet und sind dabei, einen Familienwohnsitz zu gründen. Sowohl Überlassungsverträge als auch Erbverträge können mit ihnen verbindlich abgeschlossen werden, ohne dass der Minderjährigenschutz greift und eine familiengerichtliche Genehmigung vorgelegt werden muss. Das Überspringen einer Generation hat steuerliche Vorteile. Sie muss aber mit den Kindern als potentielle Erben abgestimmt sein (notarieller Pflichtteilsverzicht), da sonst größere Erbstreitigkeiten drohen.
Weil verbrauchte Freibeträge bei einer Schenkung alle zehn Jahre wieder voll aufleben, ist die lebzeitige Übertragung von Familienvermögen das flexibelste Gestaltungselement. Schenkungen sollten jedoch nie ohne schriftlichen Vertrag erfolgen, weil Rückforderungen und Pflichtteilsanrechnungen, sowie Ausgleichungsverpflichtungen immer nachweisbar geregelt sein müssen.
Die optimale Vermögensverteilung und Ausschöpfung sämtlicher Freibeträge sind Aufgaben des Anwalts und des Steuerberaters. Ihm stehen dazu zahlreiche Gestaltungselemente zur Verfügung.
Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG ist gefährlich!
Die Eltern Vater V und Mutter M sind Miteigentümer zu ½ eines Einfamilienhauses. V und M haben noch weitere Immobilien und ein größeres Wertpapiervermögen je zu ½. Sie haben ein Testament mit gegenseitiger Erbeinsetzung gefertigt.
Als V stirbt rät der Steuerberater M die Erbschaft in notarieller Form auszuschlagen. Die Tochter T beerbt den Vater und erhält auch den 1/-Anteil des Familienwohnheims. Die Mutter M darf den ½-Anteil unentgeltlich nutzen. T schläft gelegentlich im Elternhaus und nutzt einen Raum für die Verwaltung ihres Erbes.
Konsequenz für die Tochter T ist, dass sie die Steuerbefreiung für den ½-Anteil nicht erhält, weil es an der Selbstnutzung durch T als Lebensmittelpunkt fehlt.
Wäre zwischen der Mutter M und der Tochter T ein Ausschlagungsvertrag gemacht worden, so hätte M als ursprünglich vorgesehene testamentarische Erbin den ½-Anteil am Einfamilienhaus vermächtnisweise zugewiesen erhalten. Die Mutter hätte die Steuerfreiheit in Anspruch nehmen können, weil sie ohnehin in dem Einfamilienhaus wohnte.
Beim Erbgang nach der Mutter muss sich T entscheiden, ob sie die Immobilie zum Lebensmittelpunkt machen möchte und dann die Steuerfreiheit für die gesamte Immobilie bekommt oder ob sie mit ihrem Mann die bisherige Familienwohnung beigehält. Im letzteren Fall muss sie den Wert des gesamten elterlichen Einfamilienhauses versteuern.
Das Geschiedenen-Testament
Mutter M und Vater V sind geschieden.
Stirbt V, geht sein Nachlass an seinen Sohn S. Das Vermögen des V landet über den Umweg (S) bei der Ex-Ehefrau M, also gerade dort, wo V seinen Nachlass nach der Scheidung nicht haben wollte.
Es gibt mehrere Lösungen, um dieses Ergebnis zu verhindern:
Vor- und Nacherbschaft:
Die Vorerbschaft ist Sondervermögen, das sich nicht mit dem Vermögen des S vermischt und deshalb auch nicht bei M im Wege der gesetzlichen Erbfolge ankommt, wenn V verstirbt.
V muss aber einen „Nacherben“ in seinem Testament benennen. In der Regel sind dies die Kinder des Sohnes. Sind solche nicht vorhanden, wird V einen gemeinnützigen Verein als Nacherben berufen.
Vor- und Nachvermächtnis:
Bei der Vermächtnislösung wird der Sohn S Vollerbe nach dem Vater V. Im Testament ist enthalten, dass er mit einem Herausgabevermächtnis beschwert ist. Bei Immobilien lässt sich durch Eintragung einer Vormerkung der Anspruch sichern.
Mit dem Tod des V fällt das Vermächtnis an, wird jedoch erst fällig, beim Tod des S. Vermächtnisnehmer des V sind die Kinder des S und wenn er keine Kinder hat, ersatzweise der z. B. der örtliche Sportverein.
Welche der beiden Lösungen im Einzelfall die optimale Lösung ist, hängt sowohl vom Vermögen als auch von den Familienverhältnissen ab.
Das Berliner Testament als Steuerfalle:
Wenn Ehegatten ein gemeinsames Testament errichten, geschieht dies mit dem Ziel von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen und dem Längerlebenden durch eine Vollerbenstellung abzusichern. Bei der gesetzlichen Erbfolge mit Kindern in der Familie erben auch die Kinder. Die Eltern sind sich einig, dass das von beiden Ehepartnern geschafffene Vermögen zunächst dem Längerlebenden alleine zustehen soll. Manchmal wird zur Absicherung des Längerlebenden ein Kind dazu gebracht einen notariellen Pflichtteilsverzicht zu erklären.
Unabhängig davon, ob solche Verzichte bei nicht ausreichender Gegenleistung sittenwidrig sind oder nicht, sind sie in aller Regel steuerschädlich. Denn durch den Pflichtteilsverzicht und eine Enterbung wird ein Freibetragsvolumen von 400.000,00 EUR ungenutzt vertan.
Immer wenn sich eine Immobilie im Nachlass befindet, ist Vorsicht geboten. Häufig sind sich ältere Paare nicht bewusst, dass sie zusammen zwischen einer halben Million und einer Million Euro an Immobilienwerten besitzen.
Alle Berliner Testamente müssen im Hinblick auf die europäische Erbrechtsreform um eine Rechtsformwahl ergänzt werden, um beim Wegzug ins Ausland keine bösen Überraschungen für die Erben auszulösen.
Die Testamente sind vom Steuerberater zu überprüfen, um höhere Steuern für den Längerlebenden und im zweiten Erbfall für die Kinder zu vermeiden.
Neue europäische Erbrechtsverordnung:
Was ist veranlasst?
Bisher entschied der Reisepass über die Frage welches nationale Erbrecht zur Anwendung kommt. Durch den Systemwechsel zum gewöhnlichen Aufenthalt als Anknüpfungspunkt werden manche Nachlässe wesentlich leichter handhabbar.
Seit 17.08.2015 kommt bei dem in Starnberg wohnenden Österreicher deutsches Erbrecht zur Anwendung. Der deutsche Ruheständler mit Aufenthalt am Gardasee wird nach italienischem Erbrecht beerbt.
Jeder hat in seinem Testament die Möglichkeit das Recht seines Heimatstaates zu wählen.
Ehegattentestamente mit Bindungswirkung sind nur bei Wohnsitz oder wirksamer Rechtsformwahl zum deutschen Erbrecht möglich.
Bestehende Testamente sind deshalb zu überprüfen und zu ergänzen.