Neuigkeiten aus unserer Kanzlei

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Aktuelles

Der Vortrag in Bernried ist aus

Sicherheitsgründen abgesagt worden

“Steuern sparen durch richtige erbrechtliche Gestaltung.”




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Ehebedingte Zuwendung als Gestaltungselement zur Vermeidung von Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Ist größeres Immobilienvermögen in der Familie einseitig verteilt, dann bereitet die Vermögensnachfolge sowohl in rechtlicher als auch in steuerlicher Hinsicht Probleme. Sehr weit verbreitet ist noch immer die in den 60er und 70er Jahren propagierte Gestaltung mittels eines „Berliner Testaments“. Bei dieser Gestaltung wird der Erstversterbende vom längerlebenden Ehegatten alleine beerbt. Die Kinder sind dann Erben des Letztversterbenden. Diese Gestaltung ist fast in allen Fällen, in denen Immobilienvermögen alleine beim Erstversterbenden vorhanden ist, extrem steuerschädlich. Der überlebende Ehegatte kann zwar die Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 b ErbStG in Anspruch nehmen. Danach bleibt das Familienwohnheim des Erblassers steuerfrei, wenn der Ehegatte als Erbe die Immobilie weitere zehn Jahre ohne Unterbrechung bewohnt. In diesem Fall wird die Immobilie aus dem steuerpflichtigen Nachlass ausgesondert und bleibt unversteuert. Diese Befreiungsvorschrift greift nicht, wenn der Erblasser die Immobilie vermietet hatte.

Sie fällt auch mit Rückwirkung und nachträglicher Verzinsung weg, wenn der Erbe die Selbstnutzung freiwillig innerhalb eines Zehn-Jahres-Zeitraumes aufgibt.

Nur bei zwingender Übersiedlung in ein Pflegeheim ist die fehlende Selbstnutzung steuerlich unschädlich. Der freiwillige Umzug in ein Alten- und Pflegeheim ist grundsätzlich nicht begünstigt.

Ein weiterer Nachteil des Berliner Testaments besteht darin, dass die Freibeträge der Kinder im Verhältnis zum erstverstorbenen Elternteil in Höhe von jeweils 400.000,00 EUR ungenutzt verloren gehen.

Die sogenannten Strafklauseln welche die Kinder von der Geltendmachung eines Pflichtteils nach dem Tod des Erstversterbenden Elternteils abhalten sollten, sind mehrfach schädlich.

Als Gestaltungsalternative bietet sich die ehebedingte Zuwendung unter Lebenden an. Hier könnte die Immobilie bereits nach Übertragung veräußert werden, ohne dass daraus steuerschädliche Folgen entstehen.

Wegen der Komplexität zwischen Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht ist eine Gesamtplanung zur Vermögensnachfolge unter Einbeziehung lebzeitiger Übertragungen und Abstimmung mit dem letzten Willen in einem Erbvertrag oder Testament erforderlich.


Steuern sparen durch richtige erbrechtliche Gestaltung.

Seit 01.01.2009 gelten für Enkelkinder wesentlich erhöhte Freibeträge von 200.000,00 EUR. Kommt die gesetzliche Erbfolge zum Zug, so sind Enkelkinder nur dann Erben, wenn die vorhergehende Generation vorverstorben ist (Repräsentationsprinzip). Soll jedoch der Freibetrag zwischen den Großeltern und den Enkeln genutzt werden, muss entweder frühzeitig mit einer Überlassung begonnen werden bzw. ein Testament gefertigt werden.

Wegen der gestiegenen Lebenserwartung sind manche Erblasser deutlich älter als 80 Jahre. Das bedeutet, dass auch deren Enkelkinder im Erbfall volljährig sind und bereits Lebenserfahrung gesammelt haben. Als ca. 30-jährige haben sie ihr Studium oder ihre Ausbildung beendet und sind dabei, einen Familienwohnsitz zu gründen. Sowohl Überlassungsverträge als auch Erbverträge können mit ihnen verbindlich abgeschlossen werden, ohne dass der Minderjährigenschutz greift und eine familiengerichtliche Genehmigung vorgelegt werden muss. Das Überspringen einer Generation hat steuerliche Vorteile. Sie muss aber mit den Kindern als potentielle Erben abgestimmt sein (notarieller Pflichtteilsverzicht), da sonst größere Erbstreitigkeiten drohen.

Weil verbrauchte Freibeträge bei einer Schenkung alle zehn Jahre wieder voll aufleben, ist die lebzeitige Übertragung von Familienvermögen das flexibelste Gestaltungselement. Schenkungen sollten jedoch nie ohne schriftlichen Vertrag erfolgen, weil Rückforderungen und Pflichtteilsanrechnungen, sowie Ausgleichungsverpflichtungen immer nachweisbar geregelt sein müssen.

Die optimale Vermögensverteilung und Ausschöpfung sämtlicher Freibeträge sind Aufgaben des Anwalts und des Steuerberaters. Ihm stehen dazu zahlreiche Gestaltungselemente zur Verfügung.

Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG ist gefährlich!

Die Eltern Vater V und Mutter M sind Miteigentümer zu ½ eines Einfamilienhauses. V und M haben noch weitere Immobilien und ein größeres Wertpapiervermögen je zu ½. Sie haben ein Testament mit gegenseitiger Erbeinsetzung gefertigt.

Als V stirbt rät der Steuerberater M die Erbschaft in notarieller Form auszuschlagen. Die Tochter T beerbt den Vater und erhält auch den 1/-Anteil des Familienwohnheims. Die Mutter M darf den ½-Anteil unentgeltlich nutzen. T schläft gelegentlich im Elternhaus und nutzt einen Raum für die Verwaltung ihres Erbes.

Konsequenz für die Tochter T ist, dass sie die Steuerbefreiung für den ½-Anteil nicht erhält, weil es an der Selbstnutzung durch T als Lebensmittelpunkt fehlt.

Wäre zwischen der Mutter M und der Tochter T ein Ausschlagungsvertrag gemacht worden, so hätte M als ursprünglich vorgesehene testamentarische Erbin den ½-Anteil am Einfamilienhaus vermächtnisweise zugewiesen erhalten. Die Mutter hätte die Steuerfreiheit in Anspruch nehmen können, weil sie ohnehin in dem Einfamilienhaus wohnte.

Beim Erbgang nach der Mutter muss sich T entscheiden, ob sie die Immobilie zum Lebensmittelpunkt machen möchte und dann die Steuerfreiheit für die gesamte Immobilie bekommt oder ob sie mit ihrem Mann die bisherige Familienwohnung beigehält. Im letzteren Fall muss sie den Wert des gesamten elterlichen Einfamilienhauses versteuern.

Das Geschiedenen-Testament

Mutter M und Vater V sind geschieden.

Stirbt V, geht sein Nachlass an seinen Sohn S. Das Vermögen des V landet über den Umweg (S) bei der Ex-Ehefrau M, also gerade dort, wo V seinen Nachlass nach der Scheidung nicht haben wollte.

Es gibt mehrere Lösungen, um dieses Ergebnis zu verhindern:

Vor- und Nacherbschaft:

Die Vorerbschaft ist Sondervermögen, das sich nicht mit dem Vermögen des S vermischt und deshalb auch nicht bei M im Wege der gesetzlichen Erbfolge ankommt, wenn V verstirbt.

V muss aber einen „Nacherben“ in seinem Testament benennen. In der Regel sind dies die Kinder des Sohnes. Sind solche nicht vorhanden, wird V einen gemeinnützigen Verein als Nacherben berufen.

Vor- und Nachvermächtnis:

Bei der Vermächtnislösung wird der Sohn S Vollerbe nach dem Vater V. Im Testament ist enthalten, dass er mit einem Herausgabevermächtnis beschwert ist. Bei Immobilien lässt sich durch Eintragung einer Vormerkung der Anspruch sichern.

Mit dem Tod des V fällt das Vermächtnis an, wird jedoch erst fällig, beim Tod des S. Vermächtnisnehmer des V sind die Kinder des S und wenn er keine Kinder hat, ersatzweise der z. B. der örtliche Sportverein.

Welche der beiden Lösungen im Einzelfall die optimale Lösung ist, hängt sowohl vom Vermögen als auch von den Familienverhältnissen ab.


Das Berliner Testament als Steuerfalle:

Wenn Ehegatten ein gemeinsames Testament errichten, geschieht dies mit dem Ziel von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen und dem Längerlebenden durch eine Vollerbenstellung abzusichern. Bei der gesetzlichen Erbfolge mit Kindern in der Familie erben auch die Kinder. Die Eltern sind sich einig, dass das von beiden Ehepartnern geschafffene Vermögen zunächst dem Längerlebenden alleine zustehen soll. Manchmal wird zur Absicherung des Längerlebenden ein Kind dazu gebracht einen notariellen Pflichtteilsverzicht zu erklären.

Unabhängig davon, ob solche Verzichte bei nicht ausreichender Gegenleistung sittenwidrig sind oder nicht, sind sie in aller Regel steuerschädlich. Denn durch den Pflichtteilsverzicht und eine Enterbung wird ein Freibetragsvolumen von 400.000,00 EUR ungenutzt vertan.

Immer wenn sich eine Immobilie im Nachlass befindet, ist Vorsicht geboten. Häufig sind sich ältere Paare nicht bewusst, dass sie zusammen zwischen einer halben Million und einer Million Euro an Immobilienwerten besitzen.

Alle Berliner Testamente müssen im Hinblick auf die europäische Erbrechtsreform um eine Rechtsformwahl ergänzt werden, um beim Wegzug ins Ausland keine bösen Überraschungen für die Erben auszulösen. 

Die Testamente sind vom Steuerberater zu überprüfen, um höhere Steuern für den Längerlebenden und im zweiten Erbfall für die Kinder zu vermeiden.


Neue europäische Erbrechtsverordnung:
Was ist veranlasst?

Bisher entschied der Reisepass über die Frage welches nationale Erbrecht zur Anwendung kommt. Durch den Systemwechsel zum gewöhnlichen Aufenthalt als Anknüpfungspunkt werden manche Nachlässe wesentlich leichter handhabbar.
Seit 17.08.2015 kommt bei dem in Starnberg wohnenden Österreicher deutsches Erbrecht zur Anwendung. Der deutsche Ruheständler mit Aufenthalt am Gardasee wird nach italienischem Erbrecht beerbt.
Jeder hat in seinem Testament die Möglichkeit das Recht seines Heimatstaates zu wählen.
Ehegattentestamente mit Bindungswirkung sind nur bei Wohnsitz oder wirksamer Rechtsformwahl zum deutschen Erbrecht möglich.
Bestehende Testamente sind deshalb zu überprüfen und zu ergänzen.


10. October 2017

Streitvermeidung durch schriftliche Schenkungsverträge


Wird eine Immobilie übertragen, wird eine Abschrift dem Finanzamt Kaufbeuren – Schenkungsteuerstelle zugeleitet. Liegt der Erwerb außerhalb der Freibeträge, wird das Finanzamt dem Beschenkten Steuererklärungsvordrucke zusenden.

Bei nicht beurkundungspflichtigen Vorgängen (Schenkung von Kapitalvermögen oder von Sachen wie PKW, Antiquitäten etc.) fehlt eine Dokumentation.

Aus vier Gründen empfehle ich vor Vollzug der Schenkung eine schriftliche Vereinbarung zu treffen:

1. Wegen der Ausgleichungspflicht unter den Kindern gem. § 2050 Abs. 3 BGB.

2. Wegen der Anrechnung auf den Pflichtteilsanspruch bei Enterbung des Kindes, weil

z. B. die zweite Ehefrau zur Erbin eingesetzt ist.

3. Wegen der Vereinbarung von Rückforderungsfällen bei Vorversterben, Insolvenz oder nicht zweckgerechter Verwendung der Mittel.

4. Wegen der Erfüllung der schenkungsteuerlichen Meldepflichten nach § 30 Abs. 2 ErbStG.

Schriftliche Vereinbarungen sind besonders dort wichtig, wo größere Beträge und Vermögenswerte zugewendet werden, die noch der Bewertung bedürfen. Das sind insbesondere Firmenbeteiligungen oder Beteiligungen an Praxen und freiberuflichen Kanzleien.

Nimmt z. B. ein Versicherungsmakler seine Tochter in sein bisheriges einzelkaufmännisch geführtes Unternehmen zur Quote von 50 % auf und begründet eine GbR, so wendet er seiner Tochter die von ihm selbst geschaffenen anteiligen stillen Reserven (Firmenwert, Kundenstamm, good-will) zur Hälfte zu. Ebenso profitiert die Tochter bei der Gewinnverteilung anfänglich mehr, als sie durch eigene Leistung erwirtschaftet hat.

Gerade hier empfiehlt sich eine schriftliche Vereinbarung mit einem Testat eines Wirtschaftsprüfers über den Wert der zugewendeten Firmenbeteiligung und Gewinne. Hierdurch können spätere Erbstreitigkeiten mit den Abkömmlingen, die nicht in die GbR aufgenommen wurden, mit der aufgenommenen Tochter vermieden werden.

Die Kosten für den Sachverständigen und für den Anwalt, der den Schenkungsvertrag entwirft, sind wesentlich günstiger als ein Erbstreit über die Auseinandersetzung des Nachlasses unter Anrechnung von Vorempfängen.

7. April 2016

Das in Druckbuchstaben gefälschte Testament der Oma Elisabeth W.

Die 2006 verstorbene Oma Elisabeth W. hat nach dem beim Nachlassgericht eingereichten Testament ihren Ehemann Xaver W. zum Alleinerben eingesetzt. Der Enkel Vitus H., dessen Mutter vorverstorben war, erhielt damals vom diesem eine Testamentskopie mit der Möglichkeit, Einwendungen zu erheben.

Auffinden von alten Urlaubskarten und Geburtstagskarten:

Beim Aufräumen des Speichers 2016 hat Vitus alte Postkarten der Oma W. entdeckt. Diese stammen aus der Zeit vor und nach der Testamentserrichtung. Das Schriftbild ist steil zackig und ähnelt altdeutscher Schrift. Beim Vergleich mit der Testamentskopie aus dem Jahr 2006 stellt Vitus fest, dass dieses in lateinischen Druckbuchstaben mit runden Bögen geschrieben ist.

Testamentsanfechtung:

Vitus hat den begründeten Verdacht, dass das Testament seiner Oma gefälscht ist und möchte wissen, ob er dieses nach 10 Jahren noch anfechten kann. Er beauftragt daraufhin einen Fachanwalt für Erbrecht mit der Aufklärung.

1-jährige Anfechtungsfrist:

Zu beachten ist, dass für eine Anfechtung die sehr kurze Jahresfrist gilt. Diese beginnt zu laufen, sobald der Anfechtungsberechtigte Kenntnis vom Anfechtungsgrund erlangt hat.

Erbunwürdigkeit bei Testamentsfälschung:

Kann durch ein graphologisches Gutachten der Nachweis geführt werden, dass ein gesetzlicher Erbe die Tat begangen hat, so ist er erbunwürdig. Damit er aber auch seinen Erbteil verliert, muss die Erbunwürdigkeit in einem Urteil des Zivilgerichts ausgesprochen werden.

Neuer Erbschein und Rückabwicklung aller Rechtsgeschäfte:

Der somit unrichtige Erbschein wird von Amts wegen eingezogen. Ein neuer Erbschein wird aufgrund gesetzlicher Erbfolge erteilt. Der Erbunwürdige wird so behandelt, als hätte er zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt.

Wegen der Urkundenfälschung hat er mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.

Pflichtteilsansprüche der enterbten Enkelkinder

Der Witwer Josef Z. hat seine Tochter Sonja P. in seinem Testament zur Alleinerbin bestimmt. Die Enkelkinder Paula und Alexander Z., Kinder seines vorverstorbenen Sohnes Günther Z. sind im Testament nicht bedacht. Wegen des Stammesprinzips treten die Enkelkinder an die Stelle ihres vorverstorbenen Vaters.

Bewertung des Anspruchs:

Die Pflichtteilsquote beträgt 50 % der gesetzlichen Erbquote. Bei der gesetzlichen Erbquote hätte bei zwei Stämmen Sonja ½ geerbt und der vorverstorbene Günter ebenfalls ½. Sein Erbanspruch ist auf seine Kinder Alexander und Paula gleichmäßig zu verteilen, so dass diese Beiden eine Erbquote von ¼ hätten. Die Pflichtteilsquote eines jeden Enkels beträgt jeweils 50 % von ¼ = 1/8.

Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten:

Die Aufforderung zur umfassenden Auskunftserteilung sowohl über den Bestand des Nachlasses als auch über den Umfang lebzeitiger Zuwendungen (Schenkungen und Ausstattungen) sollte wegen der erforderlichen Fristsetzung von einem Fachmann durchgeführt werden.

Informationsbeschaffung:

Der Pflichtteilsberechtigte bekommt keine Auskünfte von der Bank. Mit Hilfe eines erfahrenen Anwalts kann aber Kontrollmaterial aus öffentlichen Quellen gewonnen werden.

Pflichtteilsergänzungsanspruch:

Die Tochter Sonja hat vor mehr als vier Jahren vor dem Tod von Josef Z. von diesem einen fast neuen PKW zugewendet erhalten. Grundsätzlich werden innerhalb eines 10-Jahreszeitraumes Schenkungen in einem abgestuften Maß dem Nachlass hinzugerechnet und ergeben dann den Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Ingangsetzung der 10-Jahresfrist:

Auch wenn mehr als 10 Jahre seit der Schenkung verstrichen sind, kann ein Pflichtteilsergänzungsanspruch noch gegeben sein. Es gibt zwei Ausnahmen, die sorgfältig von einem Fachanwalt geprüft werden müssen.

Verlust der Freibeträge beim Berliner Testament / Keine Heilung durch aufschiebend bedingte Vermächtnisse

Setzen sich Eltern gegenseitig zu Erben ein und werden die Kinder erst Erben nach dem Tod des Letztversterbenden, so gehen die Freibeträge der Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden mit je 400.000,00 EUR ungenutzt verloren. Die meisten Ehegattentestamente enthalten eine Strafklausel für den Fall, dass ein Kind nach dem Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil verlangt. Diese Kinder werden dann auch beim zweiten Erbgang automatisch enterbt. Bei alten Textvorlagen fehlt grundsätzlich eine Öffnungsklausel, die es dem Längerlebenden ermöglicht, neu zu testieren.

Gerade bei größeren Immobilienvermögen oder bei 1-Kind-Ehen fällt dann Erbschaftsteuer in erheblichem Maße an. Angenommen die Eltern haben gemeinsam ein Vermögen von 1,1 Mio. EUR. Die Schlusserbin Susi muss dann 700.000,00 EUR mit 19 %  = 133.000,00 EUR versteuern. Wären beide Freibeträge voll genutzt worden, würde die Steuerbelastung mit 11 % auf 300.000,00 EUR nur 33.000,00 EUR betragen. Die Steuerersparnis liegt in diesem Fall bei 100.000,00 EUR!

Gestaltungsfehler:

Wird dem Kind vom Erstversterbenden im Testament ein Vermächtnis zugewandt, das jedoch erst nach dem Tod des Letztversterbenden zu erfüllen ist, so fällt der Freibetrag nach dem Erstversterbenden ebenfalls ungenutzt weg. Hier muss das Vermächtnis zu einem früheren Zeitpunkt fällig sein. Die Balance zwischen Versorgung des Längerlebenden und der Steuerersparnis für den Schlusserben ist eine anspruchsvolle Gestaltungsaufgabe.

21. March 2016

Vortragsbeschreibung

Beschreibung des Vortrags „Was wird aus meinem Erbe“

Der Vortrag richtet sich sowohl an die Erblasser als auch an künftige Erben. Anhand von leicht eingängigen Diagrammen und Bildern wird die gesetzliche Erbfolge dargestellt. Anschließend wird der Aufbau eines eigenhändig geschriebenen Testaments erläutert.
Ich gehe auf die Bindungswirkung eines Erbvertrags oder eines gemeinschaftlichen „Berliner Testaments“ von Ehegatten ein. Anhand von Beispielsfällen mit einer Standardfamilie wird die Pflichtteilsproblematik der enterbten Kinder nach dem ersten Versterbensfall dargestellt. Nicht nur bei der Patchworkfamilie sondern auch bei kinderlosen Ehepaaren besteht oft Unklarheit über den Kreis der gesetzlichen Erben und der Pflichtteilsberechtigten. Wurde ein Kind enterbt, so hat es einen Pflichtteilsanspruch, der sich nach der Höhe des Nachlasses bemisst. Hinzu kommt noch der Pflichtteilsergänzungsanspruch, der die Schenkungen zumindest teilweise erfasst. Inwieweit Schenkungen berücksichtigt werden, richtet sich zum einen nach der Person des Schenkungsempfängers und zum anderen nach dem Umfang der vorbehaltenen Rechte. Von dem Grundsatz, dass solche Schenkungen mit jährlich 10 % weniger zur Bemessung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs herangezogen werden, gibt es zwei wichtige Ausnahmen mit weit reichenden Folgen.
Wenn es um die Frage der Ausgleichung von vorab zugewendeten Grund-stücken geht, kann es wegen Unkenntnis der Vorschriften im BGB zu einer unbeabsichtigten Benachteiligung der nur durch Testament bedachten Kinder kommen. Anhand von Beispielen werden die Grenzen einer notariell ange-ordneten Ausgleichungspflicht aufgezeigt. Der Vortrag hat das Ziel, das Augenmerk auf die Vermeidung von Gestaltungsfehlern zu lenken.
Der besondere Reiz der Veranstaltung liegt darin, dass der Referent das Thema der Vermögensnachfolge auch aus dem steuerlichen Blickwinkel erörtert.
Wer glaubt, dass er bereits durch notarielle Verträge bestens abgesichert ist, wird durch den Vortrag auf den neuesten Stand im Steuer- und Europäischen Erbrecht gebracht.

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